NHM - Natural Harmony ltd. - Das Unternehmen
agbs
kontakt
impressum
  Links  
   

AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 1 - 11)

NHM - Natural Harmony ltd. - Dorfstraße 29 - 39264 Grimme

§ 1 Abschluss eines Vertrages
(1) Alle von NHM - Natural Harmony ltd. (Händler und Dienstleister), in Folge der Verkäufer genannt, abgegebenen Angebote sind freibleibend. Angebote über die kalkulierte Endsumme angeforderter Angebote sind kostenlos. Für detaillierte Angebote, ausweislicher aller inhaltlichen Positionen der Anfrage, wird eine Kostenpauschale von Brutto 100,00 € (Bereich Handel) oder 300,00 € (Bereich Dienstleistung) berechnet, welche, bei Zustandekommen des Vertrages, in der dazugehörigen Rechnungslegung ausgewiesen gutgeschrieben wird.
(2) Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers; dies gilt auch für Aufträge, die durch Reisende oder Vertreter des Verkäufers angenommen werden; dies gilt ebenfalls für eine Aufhebung dieser Klausel.
(3) Entgegenstehende oder von den AGB des Verkäufers abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verkäufer, in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen, die Lieferung ausführt oder Zahlungen auf den Kaufpreis entgegennimmt.

§ 2 Preise
(1) Ändern sich nach Abschluss eines Vertrages bis zu dessen Erfüllung die Gestehungskosten des Verkäufers und Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Abgaben jedweder Art, welche die Marktpreise belasten, so ist der Verkäufer berechtigt, den vom Käufer zu zahlenden Preis entsprechend zu berichtigen. Der Käufer hat bei erheblicher Erhöhung der Kosten das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Die angegebenen Preise verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, für Lager- und Hobelware frei Lkw/Waggon verladen unseres jeweiligen Lagers, im Streckengeschäft frei Grenze des jeweiligen Lieferlandes.
(3) Frachten sind skontofrei vorzulegen. Kosten für Überführung auf Anschlussgleise oder durch Straßenroller, Umlagekosten, Stellgebühren, Abfertigungskosten und andere kleine Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
(4) Frachtbriefe verbleiben in jedem Fall beim Verkäufer oder dessen Spediteur.
(5) Etwa vereinbarte Rabatte, sowie Frachtvergütungen entfallen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs oder bei einem über zwei Monate dauernden Zahlungsverzug des Käufers.

§ 3 Umfang der Lieferung/Verpackung
(1) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Spielraum in der Menge, im Maß sowie die Bezeichnungen >>Wagenladung<<, >>Waggonladung<<, >>Wagen<<, >>Waggon<<, >>Lastwagen<< und >>Lastzug<< werden näher bestimmt durch die Tegernseer Gebräuche für den Verkehr mit inländischem Rundholz.
(2) Für die Mengenangabe gilt die Circa - Klausel, die den Verkäufer berechtigt, bis zu 10 % mehr oder weniger zu liefern.
(3) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden Versandnebenkosten und die zum Versand erforderlichen Materialien dem Käufer gesondert berechnet. Bei Waggonladungen kann, ohne dass der Verkäufer hierzu verpflichtet ist, eine Abdeckung mit Planen oder Verpackungsbrettern gegen besondere Berechnung erfolgen. Die Rücksendung von Planen ist vom Käufer stets frachtfrei vorzunehmen, für etwaige Beschädigungen haftet der Käufer.

§ 4 Lieferzeit
(1) Kommt der Verkäufer mit einer Lieferung in Verzug, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist, sowie nach Ablehnungsandrohung ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nur zu, wenn dem Verkäufer oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(2) Im Falle nicht ordnungsgemäßer oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferfristen angemessen zu verlängern.
(3) Alle Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, insbesondere Arbeitskämpfe, Rohstoffmangel, Krieg, Feuer, hoheitliche Maßnahmen, sowie Naturkatastrophen und sonstige Fälle höherer Gewalt, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Erfüllung seiner Leistungspflicht. Er ist jedoch verpflichtet, dies dem Käufer anzuzeigen.
(4) Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung ist der Käufer verpflichtet, die Ware innerhalb von 8 Werktagen nach Bereitstellung abzunehmen. Bei Kaufabschlüssen auf Abruf ohne genaue Terminbestimmung ist der Käufer verpflichtet, auf Ersuchen des Verkäufers die Ware spätestens zwei Monate nach Vertragsabschluß abzunehmen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

§ 5 Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung geht
grundsätzlich, mit Lieferung ab jeweiligem Lager bzw. Grenze (§ 2 Abs. 2), auf den Käufer über.
(2) Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 Zahlung
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt folgendes:
(1)Die Zahlung hat, wenn nichts anderes vereinbart, sofort in bar zu erfolgen. Eventuell vereinbarte Skontoabzüge sind nur vom reinen Warenwert zulässig.
(2) Bei Wechselregulierung ist der Käufer verpflichtet, die Papiere innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum hereinzugeben. Die Annahme erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Wechsel ankauft. Die Laufzeit der Wechsel darf 90 Tage - vom Rechnungstage an gerechnet - nicht überschreiten. Bankübliche Zinsen und Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen; Erfüllung tritt erst bei endgültiger Gutschrift ein.
(3) Werden dem Verkäufer nach Abschluss eines Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen (wie z.B. Wechselproteste, schleppende Zahlungsweise, nachteilige Bankauskünfte etc.), dann ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist zu verlangen und bis zur Bewirkung einer angemessenen Sicherheit die Leistung zu verweigern. Kommt der Käufer einer solchen Aufforderung nicht fristgerecht nach, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, dann ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Sämtliche zusätzliche Kosten, wie Anwalts- und Verfahrenskosten, welche aus einem Zahlungsverzug entstehen, trägt der Käufer.
(5) Der Käufer kann mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegen Forderungen des Verkäufers aufrechnen oder wegen eines unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Zurückbehaltungsrechts das Zurückbehaltungsrecht ausüben; im Übrigen sind Aufrechnung und die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen.

§ 7 Mängelgewährleistung - Haftung
(1) Der Käufer ist verpflichtet, bei Übernahme der Ware durch entsprechende Kontrollen die Mangelfreiheit der gelieferten Ware festzustellen, Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Übernahme, unter genauer Angabe, Art und Umfang der behaupteten einzelnen Mängel, schriftlich vorzubringen. Bei Maß- und Mengendifferenzen direkter Importlieferungen ist eine Eidesstattliche Versicherung beizufügen. Insoweit sind spätere Rügen durch den Käufer ausgeschlossen.
(2) Ist vertraglich vereinbart, dass der Käufer die Ware vor Versand besichtigt, dann sind Mängelrügen insoweit ausgeschlossen, als Fehler oder Fehlmengen in der Beschaffenheit, Qualität, den Abmessungen und der Vermessung vorliegen, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung erkennbar sind.
(3) Bis zur Erledigung einer Mängelrüge darf von der bemängelten Lieferung ohne Zustimmung des Verkäufers nichts fortgenommen, insbesondere keine Be- oder Verarbeitung vorgenommen werden. Verstößt der Käufer gegen diese Verpflichtung, verliert er seine Rechte aus der Mängelrüge.
(4) Bei berechtigten Reklamationen ist der Käufer bei Lieferungen ab Lager berechtigt, Ersatzlieferung zu verlangen. Im Streckengeschäft werden berechtigte Reklamationen des Käufers durch angemessenen Preisnachlass (Minderung) ausgeglichen. Kommt der Verkäufer nicht innerhalb angemessener Frist der Verpflichtung zur Ersatzlieferung nach, ist diese ihm unmöglich oder verweigert er Ersatzlieferung oder Preisnachlass, dann ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten; das gleiche gilt dann, wenn die Ersatzlieferung ebenfalls mangelhaft war und zu einer berechtigten Mängelrüge Anlass gegeben hat.
(5) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit dem Verkäufer oder seinem
Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt dann nicht, wenn und soweit der Verkäufer eine Eigenschaft schriftlich zugesichert hatte, die sich gem. §§ 463, 480 Abs.2, 635 BGB auf das Risiko eines etwaigen Mangelfolgeschadens erstreckte.
(6) Die Mängelrüge hat auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen Einfluss. Der Käufer ist jedoch berechtigt, Zahlungen in Höhe der voraussichtlichen Minderung zurückzuhalten. Kommt über die Höhe des Minderungsanspruches nicht innerhalb angemessener Frist eine Einigung zwischen Verkäufer und Käufer zustande, so wird die Einigung durch Entscheidung eines Schiedsgerichts (§ 9 dieser Bedingungen) ersetzt.
(7) Soweit vorstehend nichts anderes vorgesehen, sind sonstige Ansprüche, insbesondere wegen eines vom Verkäufer verursachten Produktfehlers, aus unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsschluss, sowie bei Unmöglichkeit und Unvermögen ausgeschlossen, wenn dem Verkäufer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und der Käufer die Ansprüche nicht innerhalb von 6 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang, geltend macht.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen Waren, die er dem Käufer liefert, vor. Das Eigentumsvorbehaltsrecht erstreckt sich auf alle Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer, die ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen, sofern die Forderungen zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden waren. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf einen Kontokorrentsaldo.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Forderungen aus der Weiterveräußerung, die dem Käufer gegenüber seinen Abnehmern zustehen, tritt er jedoch schon jetzt an den Verkäufer ab. Falls der Käufer mit seinen Abnehmern ein Kontokorrentverhältnis begründet, erstreckt sich die dem Verkäufer vom Käufer abgetretene Forderung auf den jeweiligen Saldo.
(3) Der Käufer be- und verarbeitet die unter Vorbehaltseigentum stehende Ware stets für den Verkäufer. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Fakturaendbetrages der Vorbehaltsware - bezogen auf den Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer - zu den anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Bei Verbindung oder Vermischung mit den dem Käufer nicht gehörenden Sachen unserer
Vorbehaltsware, erwirbt der Käufer Miteigentum gem. §§ 947, 948 BGB; der Käufer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für den Verkäufer.
(4) Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Käufer, zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren - gleichgültig, ob nach oder ohne Verarbeitung - tritt der Käufer die Forderung gegenüber seinem Abnehmer in dem Verhältnis an den Verkäufer ab, das dem z. Zt. des Verkaufs bestehenden Wertverhältnis des Eigentums oder Miteigentums des Verkäufers an der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren, zu den Miteigentumsrechten anderer an den neu geschaffenen Waren entspricht.
(5) Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne die Zustimmung des Verkäufers die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer sofort zu benachrichtigen, sofern Pfändungen Dritter in die Vorbehaltsware erfolgen, damit der Verkäufer in der Lage ist, Drittwiderspruchsklage zu erheben; die Kosten einer solchen Klage gehen zu Lasten des Käufers.
(6) Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers, dessen
Einziehungsberechtigung im Hinblick auf die dem Verkäufer abgetretenen Forderungen zu widerrufen. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die genauen Namen und Anschriften der Abnehmer dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen, sowie dem Verkäufer die Höhe der abgetretenen Forderung mitzuteilen, sowie alle sonstigen Unterlagen und Dokumente herauszugeben, die der Verkäufer zur Geltendmachung der ihm abgetretenen Ansprüche benötigt; insbesondere verpflichtet sich der Käufer, seinen Abnehmern auf Verlangen des Verkäufers schriftlich mitzuteilen, dass diese mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an den Verkäufer leisten dürfen.
(7) Unter der Voraussetzung des Abs. (6) ist der Verkäufer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzunehmen, ohne dass dies die Geltendmachung des Rücktritts darstellt. Der Käufer haftet dem Verkäufer für den Minderwert und den entgangenen Gewinn.
(8) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern und sie ordnungsgemäß und pfleglich zu lagern; im Versicherungsfall tritt der Käufer die von der Versicherung erhaltene Entschädigungsleistung gem. § 281 BGB an den Verkäufer ab.
(9) Übersteigt der Wert der vom Käufer dem Verkäufer eingeräumten Sicherheiten den Wert der Vorbehaltsware um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung oder Freigabe seiner Ware verpflichtet.

§ 9 Schiedsgutachter und Gerichtsstand
(1) Streitigkeiten in bezug auf Mängel der Lieferung in qualitativer oder quantitativer Hinsicht werden für beide Parteien bindend von einem Schiedsgutachter entschieden, dessen Person einverständlich zwischen den Parteien festgelegt wird. Kommt eine Einigung über die Person nicht zustande, wird das zuständige Gericht entscheiden.
(2) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für den Geschäftssitz des Verkäufers zuständige Gericht. Diese Vereinbarung gilt nur für Kaufleute.

§ 10 Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Verbindlichkeiten des Käufers ist - sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt - der Hauptgeschäftssitz des Verkäufers.
(2) Dies gilt auch im Hinblick auf die Zahlung des Kaufpreises.

§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Soweit vorstehend nichts anderes vorgesehen, gelten die einschlägigen Handelsgebräuche, insbesondere die Tegernseer Gebräuche für den Verkehr mit inländischem Rundholz, Schnittholz und Holzwaren nebst Anlagen.
(2) Die Vertragsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
So können Sie uns erreichen:
Firmen-/ Seitenname:
NHM - Natural Harmony ltd.
 
Internet:
www.naturalharmony.de
 
email:
info@naturalharmony.de
Geschäftsführer/ Seiteninhaber:
   
Name:
Markert
Telefon:
(039248) 94 304
Vorname:
Mona
Fax:
(039248) 94 305
Postanschrift/ Sitz
   
PLZ, Ort:
39264 Grimme  
Strasse:
Dorfstraße 29  





   Ihre
   Emailadresse:
   
   eintragen
   entfernen
    


website empfehlen
empfehlen Sie diese Webseite Ihren Freunden und Bekannten.

 
 
-- © 2004 - 2010 NHM - Natural Harmony ltd., info@naturalharmony.de --
Impressum-- Alle Rechte vorbehalten. -- Admin
powered by WAD Homepagescript 1.83
Script by WAD-FULLSERVICE